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Satzung

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz     

Der Verein führt den Namen “Mörscher Buggel Hexe”.

Der Sitz des Vereins ist Gartenstraße 5, 76287 Rheinstetten.

 

Mit der Gründungsversammlung am 18.02.2024 wurde beschlossen,

dass der Verein in das Vereinsregister einzutragen ist und

wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“

(abgekürzt: e.V.).

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung und Pflege des althistorischen

Fastnachtsbrauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

durch Teilnahme an Veranstaltungen rund um die Faschingszeit, Rathaussturm,

Faschingsumzüge und auch Teilnahme an diversen Festen unter dem Jahr.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Es können passive und aktive Mitglieder aufgenommen werden.

§ 8 Pflichten während der Mitgliedschaft

Während des Geschäftsjahres ist jedes aktive Mitglied dazu verpflichtet gemeinnützige Arbeit innerhalb des Vereins zu tätigen. Durch eine Spende des festgelegten Jahresbeitrages ist diese Pflicht für das Geschäftsjahr abgegolten. Aus guten Gründen kann die Vorstandschaft einzelne Mitglieder ausnahmsweise von dieser Pflicht entbinden. Es besteht ein Punktesystem, dieses Punktesystem wird bei jeder Jahreshauptversammlung überprüft und besprochen. Bei nicht erreichen der vollständigen Punkte, kann ein in Relation gesetztes Strafgeld fällig werden. Höchstbetrag ist der festgelegte Jahresbeitrag des aktiven Mietgliedes.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum 30. Juni des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Ein schädigendes Verhalten der Vereinsziele

  • Die Verletzung satzungsmäßigen Pflichten

  • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr

  • Verfehlung der Pflichten während der Mitgliedschaft (siehe § 8)

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Namen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 10 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Eintritt sind die Beiträge für das Geschäftsjahr sofort zu entrichten und dann werden Sie immer Fällig zum 30. Juni des Geschäftsjahres.

 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands

  • Entlastung des Vorstands

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  • Wahl des / der Kassierer /in

  • Entlastung des / der Kassierer /in

  • Festsetzung von Beiträgen

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Emailadresse, Handynummer oder Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Schriftführer wird vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden und des / der Kassierer / in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r hat Alleinvertretungsrecht. Darüber hinaus können zusätzliche, gleichberechtigte Beisitzer gewählt werden. Stehen keine zusätzlichen Vorstandsmitglieder als Beisitzer zur Wahl, so ist der Vorstand mit den drei Funktionsträgern geschäftstüchtig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand leitet den Verein. Ihm sind außerhalb der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Fragen vorbehalten, die für den Verein von Bedeutung sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • Die Wahrung der Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit

  • Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Die Bewilligung von Ausgaben

  • Die Ein- und Abberufung von Referaten, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitskreisen

  • Die Koordinierung der Arbeitsgruppen in den Kommissionen und Ausschüssen

  • Die Planung und Durchführung von Veranstaltungen

§ 14 Kassierer / in

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Kassierer / in

Diese / r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein der Pestalozzi-Grundschule Rheinstetten-Mörsch e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Förderverein der Pestalozzi-Grundschule Rheinstetten-Mörsch e.V. unterstützt und fördert seit 1988 die Bildung und Erziehung der Pestalozzi-Grundschule und nach Zusammenschluss mit der Albert-Schweitzer-Schule, profitiert diese ebenfalls. Dies möchten wir weiterhin aufrechterhalten und als Verein einen kleinen Beitrag dazu leisten.

Rheinstetten, den 28.02.2024

 

Gezeichnet:

 

Silke Rayher, 1. Vorstand

Nico Gimmel, 2. Vorstand

Franziska Janiszewski, Kassiererin

Walter Gorenflo, Beisitzer

Katharina Gorenflo, Beisitzer

Yvonne Schwarzbauer, Beisitzer

Susanne Gimmel, Beisitzer

Walter Gimmel, Beisitzer

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